Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rokis Rohr und Kanalreinigungs- Schnelldienst-GmbH, Auftragnehmerin

§1 Grundlage der Auftragsausführung

Die durchzuführenden Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrages, soweit nicht abweichend vereinbart. Sie werden nach dem anerkannten Stand der Technik ausgeführt. Für den Erfolg der Arbeiten kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Es können nämlich Erfolgshindernisse vorliegen, welche vor Aufnahme der Arbeiten für die Auftragnehmerin nicht erkennbar sind.

§2 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Für die Dauer der Arbeiten ist den mit den Arbeiten beauftragten Mitarbeitern der Auftragnehmerin Zugang zu allen Teil­ bereichender Anlagen zu gewährleisten. Außerdem hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Anlagen während der Durchführung der Arbeiten nicht benutzt werden.
  2. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin alle notwendigen Informationen für die Durchführung der Arbeiten vor der Arbeitsaufnahme zukommen zu lassen. Insbesondere, aber nicht ausschließlich hat der Auftraggeber alle eventuell beste­ henden Arbeitshindernisse Dies gilt auch für eventuell in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe, wie z.B. chemische Abflussreiniger, Laugen, Säuren und oder Gifte. Ferner für den Fall, dass bei dem Leitungssystem oder der Anlage Vorschädigungen vorhanden sind oder vermutet werden. Dies gilt auch für die Materialangabe der Rohrleitungen (Blei/ Eternit) im Speziellen.

§3 Haftung

  1. Die Auftragnehmerin haftet unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertretern oder der Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetz­lichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen
  2. Die Auftragnehmerin haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonde­rer Bedeutung ist, Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbun­den und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Auftragnehmerin im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Unbeschadet der vorangegangenen Haftungsregelungen kann der Auftragnehmer für folgende aus Arbeiten resultierende Schäden nicht verantwortlich gemacht werden: Arbeiten an bereits defekten und oder nicht den aktuellen DIN-Vorschriften. jedenfalls nicht nach den Regeln der anerkannten Technik entsprechend installierten Anlagen; Arbeiten an Anlagen, die ent gegen der Auflage unzugänglich oder in Teilbereichen unzugänglich sind; Arbeiten an Anlagen, bei denen die Verstopfung durch Materialien verursacht wird, welches widerstandsfähiger ist, als das Material der Anlage selbst; Austretenden Inhalt der Anlagen; Werkzeuge, welche ohne Verschulden der Auftragnehmerin in der Anlage stecken bleiben oder verloren Dies gilt auch für eventuelle Beschädigungen an Blei- und Eternitrohren und den Folgen der Beschädigungen.

§4 Reklamationen

Die Anlagen werden in der Regel ständig benutzt. Daher bestehen laufend Störungsgefahren aufgrund von missbräuchli­cher Benutzung. Aus diesem Grunde ist es zwingend erforderlich, dass alle Reklamationen unverzüglich, aber spätestens in­nerhalb von 48 Stunden schriftlich der Auftragnehmerin angezeigt werden. Für die Wahrung der Frist zählt der Poststempel.

§S Sonstiges

  1. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zu­stimmung der anderen Vertragspartei abgetreten
  2. Die vorliegenden Bedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
  3. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss konkurrierenden Rechts Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen­ den Ansprüche ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.